Caracas. Nach über zwei Jahren Haft in Venezuela ist der deutsche Aktivist Bernhard Heidbreder wieder frei. Nach Angaben seiner Rechtsanwältin Silke Studzinsky wurde er am vergangenen Samstag mit der Auflage entlassen, sich zunächst in der Hauptstadt Caracas aufzuhalten, wo die dortige Ausländerbehörde seinen Aufenthaltsstatus prüft. Heidbreder war im Juli 2014 von Zielfahndern des deutschen Bundeskriminalamts in der Andenstadt Mérida in Venezuela aufgespürt und von der nationalen Polizei festgenommen worden. Deutschland ersuchte umgehend um seine Auslieferung. Der venezolanische Oberste Gerichtshof lehnte dies Ende Oktober 2015 mit der Begründung ab, die von den deutschen Behörden vorgeworfenen Delikte seien zum damaligen Zeitpunkt von Venezuela nicht als Terrorismus zu bewerten gewesen und zudem “offensichtlich verjährt”. Das Gericht ordnete jedoch nicht seine Entassung an, sondern die Überstellung an die Immigrationsbehörde, die über seinen Aufenthaltsstatus befinden sollte. Heidbreder hat Asyl in Venezuela beantragt. Die Bundesanwaltschaft (BAW) verdächtigt ihn und zwei weitere Personen, der militanten autonomen Gruppe “Das Komitee” angehört und sich im Oktober 1994 an einem Brandanschlag auf ein Gebäude des Kreiswehrersatzamtes Bad Freienwalde beteiligt zu haben. Im April 1995 sollen sie zudem einen Sprengstoffanschlag auf den damaligen Rohbau des Abschiebegefängnisses in Berlin-Grünau vorbereitet haben, der jedoch nicht durchgeführt wurde. Heidbreder und zwei weitere Personen tauchten unter und werden seitdem mit internationalem Haftbefehl gesucht. Nach Angaben seiner Anwältin besteht der deutsche Haftbefehl gegen Heidbreder fort. Da inzwischen alle übrigen Tatvorwürfe verjährt sind, ermittelt die BAW gegen die drei Männer nur noch wegen “Verabredung zu einem Sprengstoffverbrechen” nach Paragraph 30 Absatz 2 Strafgesetzbuch im Fall Grünau. Dieser Paragraph sieht allerdings eine absolute Verjährungsszeit von 40 Jahren vor. Damit wird die bloße “Verabredung” länger verfolgt und höher bestraft, als die tatsächliche Vorbereitung. Die Anwälte der Beschuldigten haben gegen die Haftbefehle Beschwerde eingelegt und zugleich eine Prüfung der umstrittenen Gesetzesvorschrift durch das Bundesverfassungsgericht beantragt: Sie verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Schuld- und Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie gegen das Gleichbehandlungs- und Bestimmtheitsgebot.