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Deutschland: »Straftaten werden nicht zur Last gelegt«

Staatsschutzverfahren wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der PKK vor deutschen Gerichten laufen weiter. Gespräch mit Britta Eder

Interview: Martin Dolzer

Derzeit findet in Hamburg ein Verfahren nach Paragraph 129 b Strafgesetzbuch, also mit dem Vorwurf der Bildung oder Unterstützung einer »kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland«, gegen den kurdischen Politiker Zeki Eroglu statt. Am heutigen Donnerstag ist der vierte Prozesstag. Worum geht es?

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, dass er führender Kader der PKK sei. Konkrete Straftaten werden ihm nicht zur Last gelegt. Das Justizministerium hat im Oktober 2010 eine »Verfolgungsermächtigung« gegen die PKK gemäß Paragraph 129 gegeben. Durch eine solche Ermächtigung wird die Gewaltenteilung aufgehoben und Außenpolitik mittels Strafrecht gemacht.

Ob Handlungen der PKK-Guerilla, also der HPG-Volksverteidigungskräfte, gegen Angehörige türkischer Sicherheitsorgane gerechtfertigt sind, wurde in bisherigen Verfahren auf der völkerrechtlichen Ebene erörtert.

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs im Mai 2014 hat dieser entschieden, dass für durch die HPG verübten Angriffe auf militärische, paramilitärische oder polizeiliche Einrichtungen kein Rechtfertigungsgrund bestehe und ihr Ziel deshalb »Mord und Totschlag« sei. Dabei kommt es auf die Frage an, wer sich auf das Kombattantenprivileg, also das Recht, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen und dabei auch militärische Gegner zu töten, berufen darf. Nach den Genfer Konventionen können dies grundsätzlich die Angehörigen der Streitkräfte einer an einem internationalen bewaffneten Konflikt beteiligten Partei, also in der Regel die Angehörigen staatlicher Armeen.

Hierzu haben Gerichte in den bisherigen Verfahren zum Paragraphen 129 lediglich festgestellt, dass es sich beim türkisch-kurdischen Konflikt um keinen internationalen bewaffneten Konflikt handele.

Als Ergebnis des Herausbildens von Befreiungsbewegungen und antikolonialer Bewegungen, insbesondere auch in Afrika, wurde jedoch 1977 mit dem I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen festgelegt, dass das Kombattantenprivileg auch nichtstaatlichen bewaffneten Kräften zukommen soll, wenn Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen. In der Begründung, dass die PKK sich nicht darauf berufen kann, verweist der BGH darauf, das Zusatzprotokoll gelte nicht, weil die Türkei es nicht unterzeichnet habe. Im übrigen handele es sich bei der Türkei weder um ein Apartheid- noch um ein rassistisches Regime, da Kurden zwar diskriminiert, aber nicht grundsätzlich vom politischen Prozess ausgeschlossen seien. Außerdem sei Kurdistan keine Kolonie, sondern ein Ergebnis der Vereinbarung der Siegermächte des Ersten Weltkrieges, insbesondere des Vertrages von Lausanne.

Ist das nicht zynisch und eine Fehleinschätzung der Situa­tion in der Türkei?

Das ist offensichtlich. Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen sind dort seit Jahrzehnten an der Tagesordnung und nehmen in letzter Zeit erneut zu.

Sie fordern vom Gericht nun eine Auseinandersetzung mit dem Recht auf Widerstand.

Das Recht auf Widerstand ist, auch als Erfahrung aus dem »Dritten Reich«, sowohl in Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes als auch in zahlreichen Landesverfassungen definiert. Es ist vom Gesetzgeber gewollt. Das zeigt sich auch daran, dass der Paragraph 129 b des Strafgesetzbuches bereits bei der politischen Entscheidung, die dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet ist, dem Justizministerium ermöglicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen. Nämlich dann, wenn die Organisation sich im Ausland gegen Verhältnisse zur Wehr setzt, die im Widerspruch zum inländischen Leitbild einer freiheitlich-demokratisch verfassten Staatsordnung stehen. Diesem Selbstverständnis folgend und in Anbetracht der Geschichte und der aktuellen Situation der Türkei muss das Gericht auch auf juristischer Ebene das Recht auf Widerstand als Rechtfertigungsgrund berücksichtigen und das Verfahren einstellen.

Ihr Mandant hat am zweiten Prozesstag zu dieser aktuellen Situation eine Erklärung abgegeben.

Er verdeutlichte die Geschichte der Assimilations- und Vernichtungspolitik des türkischen Staates gegenüber den Kurden anhand der Geschichte seiner Heimatstadt Dersim. Und er erklärte seinen Stolz, Teil eines Volkes zu sein, das sich seit Jahrzehnten gegen diese Unterdrückung zur Wehr und für einen demokratischen Prozess einsetzt.

https://www.jungewelt.de/m/artikel/306355.straftaten-werden-nicht-zur-last-gelegt.html

Plötzlich war eine von uns verhaftet…. (8. März-Bündnis Nürnberg)

Banu, unsere Freundin und Mitstreiterin im 8. März-Bündnis Nürnberg, wurde am 15. April 2015 völlig unerwartet verhaftet. Sie ist Mitglied von ATIK, der „Konföderation der ArbeiterInnen aus der Türkei in Europa“ und Yeni Kadin (= neue Frau), der Frauenkommission von ATIK. Seit Jahren engagiert sich Banu im 8. März-Bündnis und kämpft mit uns gemeinsam gegen die Unterdrückung von Frauen. Sie unterstützte im Sommer 2014 die Proteste von Flüchtlingen in Nürnberg. Als Referentin sprach sie in den letzten Jahren bei Veranstaltungen zu den Themen „Gewalt an Frauen“, „Traumatisierung“ und „Unbezahlte Hausarbeit“. Beruflich ist ihr als Ärztin vor allem die Unterstützung von gewaltbetroffenen und traumatisierten Frauen ein Anliegen. Ihr persönlicher Kontakt mit Freund_innen und Familie, ihr politisches Engagement und ihre Arbeit als Ärztin wurden am 15 April schlagartig unterbrochen, als sie verhaftet wurde:

Am Nachmittag des 15. April wurden in Deutschland im Zuge von Razzien Fenster zerschlagen, Türen aufgebrochen, Privatwohnungen verwüstet. 7 linke Aktivist_innen wurden verhaftet – darunter auch Mitglieder von ATIK, der „Konföderation der ArbeiterInnen aus der Türkei in Europa“. Banu ist eine davon. Auf Betreiben des deutschen Bundeskriminalamts (BKA) wurden am 15. und am 18. April außerdem in der Schweiz, Frankreich und Griechenland 4 weitere Aktivist_innen verhaftet, die nach Deutschland bzw. Frankreich ausgeliefert werden sollen. 10 Aktivist_innen sitzen seitdem in verschiedenen Gefängnissen, 7 davon in Deutschland.

Seit Jahrzehnten kämpfen in ATIK, der „Konföderation der ArbeiterInnen aus der Türkei in Europa“, Migrant_innen für ihre demokratischen und wirtschaftlichen Rechte. Die Tradition von ATIK geht auf die Organisierung von sogenannten Gastarbeiter_innen zurück. ATIK hat mehr als 20 eingetragene Vereine in Deutschland.

Den Verhafteten wird nun im Rahmen eines Verfahrens nach §§129 a und b StGB die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in In- oder Ausland vorgeworfen. Das klingt, als wären sie sehr gefährliche Menschen. Allerdings wird keinem/r der Verhafteten vorgeworfen, an konkreten strafbaren Aktionen beteiligt gewesen zu sein, oder Menschen geschädigt oder ermordet zu haben. Für Verurteilungen nach § 129a und b muss eine direkte Beteiligung an konkreten Handlungen nicht nachgewiesen werden: Für eine Anklage kann allein die vermutete Mitgliedschaft in einer Gruppe oder die Öffentlichkeitsarbeit, die positiv auf eine kriminalisierte Gruppierungen Bezug nimmt, Anlass sein. Auch die finanzielle Unterstützung von Aktivitäten, die einer Gruppe in irgendeiner Form zugute kommen können, können für eine Anklage nach §§129a/b ausreichen. Immer wieder standen und stehen die §§ 129 a und b deshalb als Paragraphen in der Kritik, die nicht auf strafbare Handlungen abzielen, sondern politisch unliebsame Aktivität kriminalisieren.

Unterstellt wird den Verhafteten nun konkret, Mitglieder der TKP/ML zu sein („Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch“), die in der Türkei aktiv ist. Die TKP/ML ist in der Bundesrepublik allerdings weder verboten, noch wird sie auf der EU-Terrorliste aufgeführt. Tatsächlich wurden mehrere der Verhafteten bereits in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der TKP/ML inhaftiert und gefoltert. In Deutschland haben einige von ihnen eben deshalb schon vor vielen Jahren Asyl bekommen. Damals gab es für die BRD offensichtlich keinen Anlass, sie zu kriminalisieren. Jetzt gerieten sie plötzlich ins Visier der Justiz. Wir fragen uns natürlich warum.

Die Türkische Regierung unter Erdogan warf den EU-Staaten – insbesondere der BRD – in der Vergangenheit immer wieder vor, nicht konsequent genug gegen linke und fortschrittliche (Exil-) Organisationen aus der Türkei vorzugehen. In der Türkei waren im November 2013 etwa 10 000 politische Aktivist_innen und Oppositionelle in Haft. Außerdem sind 72 Journalist_innen im Gefängnis (Stand Mai 2015). Im Juli und August 2015 gab es massenhafte Festnahmen linker Aktivist_innen in der Türkei. Wiederholt verlangte die türkische Regierung in den letzten Jahren die Auslieferung von Menschen, die in EU-Ländern im politischen Exil lebten. Bei den Ermittlungen gegen die Aktivst_innen, die Mitte April 2015 verhaftet wurden, gibt es eine eine enge Zusammenarbeit zwischen türkischen und deutschen Ermittlungsbehörden. Uns drängt sich der Eindruck auf, dass deutsche Gerichte in diesem Fall die repressive Politik fortsetzen, die die türkische Regierung gegen Oppositionelle anwendet. Die deutsche Justiz macht sich so zum verlängerten Arm der türkischen Regierung und sperrt Menschen ein, die die Regierung Erdogans gerne hinter Gittern sehen möchte!

Banu und die anderen Verhafteten befinden sich im Moment in Untersuchungshaft in verschiedenen bayerischen Gefängnissen. Bis Mitte August waren die meisten von ihnen 24 Stunden am Tag in Isolationshaft. Mittlerweile haben sie während Aufschluss-Zeiten Kontakt mit anderen Gefangenen. Ein Gerichtsverfahren wird voraussichtlich erst in einigen Monaten beginnen.

Als 8. März‐Bündnis Nürnberg rufen wir alle Frauenorganisationen und ‐projekte, alle Feminist_innen und alle die sich gegen die Unterdrückung von Frauen engagieren dazu auf, sich insbesondere für Freiheit und Gerechtigkeit für unsere Mitstreiterin Banu einzusetzen. Wir fordern auch Freiheit und Gerechtigkeit für die anderen linken Aktivist_innen, die im Rahmen des gleichen
Verfahrens verhaftet wurden. Wir fordern die Abschaffung der weißen Folter Isolationshaft! Wir freuen uns, wenn möglichst viele Einzelpersonen, Initiativen und Gruppen diese Forderungen unterstützen.

Was ihr tun könnt:

Diese Erklärung oder eine eigene Erklärung auf die eigene Homepage stellen oder auf andere Art weiter verbreiteten.

Diese Erklärung als Projekt, Gruppe oder Einrichtung unterstützen – schickt uns eine Mail: 8.maerz-buendnis-nuernberg@riseup.net

Postkarten an Banu schreiben. Schreibt an: „Dialog der Kulturen – z.H. Banu – Fürther Str. 40a – 90429 Nürnberg“. Die Post wird dann weitergeleitet.

Beteiligt euch an Solidaritäts-Aktionen – Infos hierzu findet ihr z.B. auf der Homepage von ATIK:http://www.atik-online.net/deutsch/category/europa/

Für die Verhafteten spenden: Spendekonto : Rote Hilfe Regionalgruppe Nbg – Fü – Er, GLS-Bank Iban: DE85 4306 0967 4007 2383 59; BIC: GENODEM1 GLS Kennwort: ATIK

8. März‐Bündnis Nürnberg – September 2015
http://frauenkampftagnbg.blogsport.de/

Urteile im Stuttgarter §129b Prozess:

Am Dienstag, den 28. Juli 2015 wurde im Stuttgarter §129b Prozess das Urteil gegen Özgür Aslan, Sonnur Demiray, Muzaffer Dogan und Yusuf Tas gefällt. Nachdem die Bundesanwaltschaft (BAW) im Prozess bereits Haftstrafen von 4 bis zu 6 ½ Jahren gefordert hatte kam der Vorsitzende des 5. Senats H. Wieland dem beinahe komplett nach und verurteilte die 4 Angeklagten zu langjährige Haftstrafen: 4 Jahre und 9 Monate für Özgür Aslan, 5 Jahre 6 Monate für Sonnur Demiray und jeweils 6 Jahre für Yusuf Tas und Muzaffer Dogan.

Die Aktivitäten für die die vier nun zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden sind bspw. Informationsarbeit, Spendensammlungen und die Organisierung von Musikveranstaltungen, darunter vor allem ein Großkonzert mit der türkischen revolutionären Band „Grup Yorum“.

Im Laufe des Verfahrens, das im September 2014 begann und dessen Akten sich auf 60 000 Seiten erstreckte, versuchte die BAW und auch der Senat mehrmals eine direkte Verbindung von der DHKP-C zu Grup Yorum herzustellen und führte auch die bereits in anderen Prozessen begonnene Strategie des „Alles ist die DHKP-C“ fort, in dem auch die Räumlichkeiten der Anatolischen Föderation wieder und wieder als DHKP-C Räumlichkeiten betitelt wurden. Das kann auch als Marschrichtung seitens des Senats verstanden werden, wohin die Kriminalisierung führen soll.

Im Zuge des Verfahrens kam es darüber hinaus zur Festnahme eines 61jährigen Aktivisten, der im Winter letzten Jahres den Prozess besuchen wollte und dabei für einige Wochen weggesperrt wurde. Ihm wird nun vorgeworfen als Teil der DHKP-C an einem „politisch motivierten Mord in der Türkei“ (Stuttgarter Zeitung) beteiligt gewesen zu sein. Der Prozess wird ebenfalls in Stuttgart stattfinden.

Solidarität

Zur Urteilsverkündung fanden sich 50 Personen ein, die den Gefangenen ihre Solidarität ausdrücken wollten. Bereits eine Woche zuvor, am 23. Juli fand ebenfalls eine Prozessbeobachtung zu der Verlesung von politischen Erklärungen der Gefangenen statt, bei der sich knapp 70 Personen beteiligt hatten. Im Zuge dessen kam es zur Verhängung von Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 200 Euro gegen 3 AktivistInnen, die dem Gericht nicht den – ihrer Meinung nach – nötigen Respekt zu kommen ließ und ein Aktivist wurde wegen Rufen von Parolen zu einer Ordnungshaft von 2 Tagen weggesperrt.

Hintergrund

Die vier waren im Zuge einer Großrazzia am 23. Juni 2013 mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) mit Hilfe des §129b verhaftet worden. Yusuf Tas und Özgur Aslan wurden im Zuge dessen von Österreich nach Deutschland ausgeliefert. Gegen die Auslieferung gingen die beiden in einen 48 bzw. 50 Tage andauernden Hungerstreik, was im Falle von Özgür Aslan auch gesundheitliche Konsequenzen hatte.

Mittlerweile wurden über 20 Personen mit Vorwurf der Mitgliedschaft in der DHKP-C und mit Hilfe des §129b auf die Anklagebank gezerrt und abgeurteilt. Ebenfalls im Visier sind kurdische AktivistInnen, denen die Mitgliedschaft in der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) vorgeworfen werden. Im April wurden nun auch 11 ATIK Mitglieder mit Hilfe des §129b weggesperrt. Sie sollen Mitglieder der TKP/ML (Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch) sein.

Terrorist ist…

Mit der Brandmarkung als Terrorist, mit der Diffamierung von politischen AktivistInnen als Gefahr für die Gesellschaft wird die Realität von den Füßen auf den Kopf gestellt: Diejenigen, die für eine klassenlose Gesellschaft kämpfen und zielgerichtet und bewusst sich gegen die herrschenden Verhältnisse richten, werden als angebliche Gefahr für die Bevölkerung stilisiert, während diejenigen, die tatsächlich die Menschen durch Bomben, Verhaftungen, Hunger und der alltäglichen Ausbeutung – die täglich mehrere tausend Menschen das Leben kostet – terrorisieren, als Menschenrechtler und Friedensbringer gefeiert werden.

So wird der Steinwurf oder das Verteilen einer Zeitung zur terroristischen Tat während der Panzer der Herrschenden zum Friedensbringer verklärt wird.

Umso notwendiger ist es Tag für Tag dieser Repression unsere Solidarität entgegenzusetzen. Denn wenn Repression in der kapitalistischen Logik auf Widerstand folgt, so muss in einer revolutionären Logik Solidarität auf Repression folgen.

Terrorist ist der, der verhungern lässt, bombardiert und verhaftet!
Wir grüßen euch, Özgür, Sonnur, Muzaffer und Yusuf, mit all unserer Kraft!

Schreibt den Gefangenen:

Özgür Aslan, Muzaffer Dogan, Yusuf Tas
Asperger Str. 60
70439 Stuttgart

Sonnur Demiray
Herlikofer Straße 19
73527 Schwäbisch Gmünd

Anmerkung: Vermutlich werden die Gefangenen demnächst verlegt. Achtet auf Ankündigungen!

Quelle: http://political-prisoners.net/item/3665-urteile-im-stuttgarter-s129b-prozess.html

Urteilsverkündung im Stuttgarter 129b-Prozess wegen DHKP-C steht bevor

Bis zu sechseinhalb Jahre für legale Vereinstätigkeit gefordert

Göttingen, 25. 07.2015

Am kommenden Dienstag, 28. Juli 2015 geht in Stuttgart der Prozess gegen vier Angehörige der Anatolischen Föderation zu Ende, denen Mitgliedschaft in der linken türkischen Gruppierung ‘DHKP-C’ vorgeworfen wird. Muzaffer Dogan, Yusuf Tas, Sonnur Demiray und Özgür Aslan waren am 26. Juni 2013 im Zuge einer internationalen Großrazzia gegen linke türkische Vereinsstrukturen verhaftet worden und befinden sich seitdem in Isolationshaft. Bei den Aktivitäten, die den Angeklagten vorgeworfen werden, handelt es sich um vollkommen legale Tätigkeiten im politischen und kulturellen Bereich wie Informationsarbeit, Spendensammlungen und die Organisierung von Musikveranstaltungen, darunter vor allem ein Großkonzert mit der beliebten türkischen Band ‘Grup Yorum’.

Die Bundesanwaltschaft fordert Haftstrafen von bis zu sechseinhalb Jahren.
Dass derartige linke Arbeit kriminalisiert werden kann, ist einzig dem Gummiparagrafen 129b zu verdanken, der sich hier erneut als staatliche Allzweckwaffe gegen die migrantische Linke zeigt.

Das Gesetz, das die Betätigung für “terroristische Organisationen im Ausland” unter Strafe stellt, wurde nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 unter dem Vorwand eingeführt, islamistische Gruppen bekämpfen zu wollen. Tatsächlich kommt der neue Paragraf aber in erster Linie gegen linke Bewegungen zum Einsatz und dient der umfassenden Kriminalisierung politischer Basisarbeit, indem ein Bezug zu Organisationen konstruiert wird, die in anderen Ländern militant agieren. Welche fortschrittlichen Gruppierungen als “terroristisch” eingestuft werden, entscheidet die Exekutive in Form des Bundesjustizministeriums. Diese Einstufung unterliegt den Interessen der Bundesregierung und ihrer Verbündeten, und bei wechselnden Allianzen können sich “Terrorgruppen” in Windeseile zu legitimen Freiheitsbewegungen wandeln – oder umgekehrt. Im Fall des NATO-Partners Türkei ist die Beurteilung klar: terroristisch ist, wer vom repressiven Regime unter Erdogan verfolgt wird, weshalb in den letzten Jahren zahlreiche 129b-Prozesse gegen vermeintliche Mitglieder der linken türkischen DHKP-C und der kurdischen PKK mit langjährigen Haftstrafen endeten.

Im Fall des aktuellen Verfahrens in Stuttgart steht zu befürchten, dass das Gericht ein weiteres Gefälligkeitsurteil gegenüber der türkischen Regierung folgen lässt.

Die Rote Hilfe e. V. fordert erneut die Einstellung sämtlicher 129b-Verfahren. Wir werden uns auch weiterhin für die Abschaffung der Gesinnungsparagraphen 129a und 129b einsetzen.

H. Lange für den Bundesvorstand der Roten Hilfe e. V.

Quelle: http://political-prisoners.net/item/3664-urteilsverkuendung-im-stuttgarter-129b-prozess-wegen-dhkp-c-steht-bevor.html

Die Operation des Deutschen Staates vom 15.April 2015 gegen unsere ParteiaktivistInnen war politisch und unsere Antwort wird ebenfalls politisch werden!

Am 15. April 2015 wurde auf Anordnung des deutschen Justizministeriums gegen  TKP/ML AktivistInnen die größte und unrechtmäßigste Operation der vergangenen Jahre durchgeführt. Bei der Operation wurden aufgrund deutscher Haftbefehle zeitgleich in der Schweiz 1, in Frankreich 1, in Griechenland 2, in Deutschland 7,  insgesamt 11 RevolutionärInnen festgenommen. Durch den Auslieferungsantrag Deutschlands sollen die inhaftierten Revolutinäre in Frankreich, in der Schweiz und in Griechenland nach Deutschland überstellt und gemäß der 129 a-b “Anti Terror” Paragraphen angeklagt werden.

Die Schizophrenie des Deutschen Staates!

Unsere von der deutschen Polizei festgenommenen ParteiaktivistInnen leben seit vielen Jahren in Deutschland. Sie sind Werktätige oder Rentner, manche von ihnen politisch anerkannte Flüchtlinge und sind bekannte Persönlichkeiten. Sie haben ihren politischen Hintergrund nie verheimlicht. In ihren Asylanträgen und -verfahren haben sie offen dargelegt, dass sie in der Türkei wegen TKP/ML-Aktivität festgenommen, gefoltert, angeklagt, inhaftiert gewesen sind, gesucht werden und immer noch die selben politischen Einstellungen haben. Anhand dieser Begründungen wurden ihre politischen Asylanträge von deutschen Gerichten anerkannt. Die deutsche Polizei aber nimmt diese Menschen mit den selben Begründungen fest. Wohn- und Arbeitsadressen der Inhaftierten sind bekannt. Die Polizei hätte sie jederzeit zu einer Befragung laden können. Es fand im Gegenteil Polizeiterror statt, die Türen der Wohnungen wurden eingeschlagen. Der deutsche Staat hat mit dieser Herangehensweise versucht, unsere Partei und die aus der Türkei kommenden politischen Flüchtlinge zu bedrohen.

 Unsere Partei TKP/ML ist keine “terroristische Gruppe”, wie es der deutsche Staat hinstellen will. Außerdem sind die deutschen Gesetze und Gerichte auch nicht der gegenteiligen Überzeugung, es gibt bislang kein entsprechendes Uteil, trotz Jahrzehnte langer politischen Aktvität in Deutschland. Unsere heutigen politischen Aktivitäten haben keine anderen Eigenschaften als die Gestrigen.

Unsere Partei ist eine Marxistisch-Leninistische, Maoistische Partei, die in der Türkei eine demokratische Volksrevolution und anschließend eine sozialistische Gesellschaft erzielt. Unsere Identität ist klar. Unsere Partei hat niemals ihr Programm und ihre Ziele vor der Öffentlichkeit verheimlicht. Wir sind keine unbekannte Partei. Wer meint, dass  unsere Partei, die über eine 43-jährige, tadellose Vergangenheit verfügt, mit derartigen Druckmitteln und Komplotten zurückgedrängt und isoliert wird,  ist im großen Irrtum.

Ja, wir haben niemals unsere Ziele und politischen Überzeugungen verheimlicht. Die Tatsache, dass wir in der Türkei illegal aktiv sind, hat nur etwas mit den Umständen in unserem Land zu tun. Die Türkei ist ein faschistisch regiertes Land mit kemalistischer Grundideologie. Der türkische Staat, der sich seit seiner Gründung 1923 Repression und Massaker zum Prinzip gemacht hat, räumt Vielfalt keine Lebenschance ein. Es ist kein Geheimnis, dass der türkische Staat, der eine Sprache, ein Volk, ein Vaterland und eine Religion als Staatsräson hat, auf einer Dauerjagd auf RevolutionärInnen und KommunistInnen ist. Nachdem unsere Partei am 24. April 1972 gegründet wurde, wurde noch vor dem ersten Jahrestag unser Pareigründer und Genosse Ibrahim Kaypakkaya durch den kemalistischen, faschisten türkischen Staat am 18. Mai im Gefängnis von Diyarbakir ermordet. Die Türkei tötet nicht nur die AktivistInnen, die in der Türkei identifiziert werden. Patriotische RevlutionärInnen, die notgedrungen ins Ausland gegangen sind, wurden seitens des türkischen Staates ebenfalls ermordet, wenn sie in Europa identifiziert wurden.

So wurden unsere Parteiaktivisten Katip Saltan 1981 in Aachen und Nubar Yalim 1982 in Amsterdam/Holland durch den türkischen Geheimdienst MIT getötet. Des Weiteren weiß die deutsche Polizei auch genau, dass Sakine Cansiz, eine der Gründerinnen der PKK, Fidan Dogan und Leyla Saylemez am 9.Januar 2013 in Paris vom MIT erschossen wurden. Aus diesen Gründen ist unsere illegale Aktivität die einzige Garantie, dass wir in der Türkei und im Ausland überleben können.

Der türkische Staat ist faschistisch! Der Kampf gegen Faschismus kann nicht alleine mit friedlichen Mitteln geführt werden!

Der türksiche Staat hat das kurdische Volk, das auf seinem Staatsgebiet lebt, seit 90 Jahren ständig geleugnet. Jede Bestrebung der Kurden für ihre Rechte wurde mit Massakern beantwortet. Zehntausende KurdInnen wurden vor den Augen der Weltöffentlichkeit ermordet. Sie wurden ignoriert, assimiliert, ihrer politischen Rechte beraubt, ihre Dörfer wurden in Brand gesetzt, sie wurden vertrieben und systematisch vernichtet.

Der türkische Staat begrenzte seine faschisisch-politische Repression nicht alleine auf KurdInnen. Alle gesellschaftlichen Gruppierungen, Schichten und Glaubensrichtungen, die für ihre Rechte und die Freiheit eingetreten sind, wurden demselben Druck ausgesetzt. Demokratische und revolutionäre Menschen, die Rechte und Freiheit forderten, wurden gefoltert, weggesperrt, in der Haft verschollen und tagtäglich ermordert. Diese Praxis ist in Deutschland und in ganz Europa durch Berichte unterschiedlicher politischer und auf  dem Gebiet der Menschenrechte aktiver Organisationen bekannt. Somit ist die faschistische Eigenschaft des türkischen Staates eine bekannte Tatsache.

Der türkische Staat, der jeden gesellschaftlichen Fortschritt mit Gewalt und Repression  unterdrückt, hat dieses Verhalten auch in der Phase fortgeführt, als er für die EU-Mitgliedschaft höchst engagiert war. Als die Sitzblockade einer Handvoll verantwortungsbewußter Menschen gegen die Privatisierung des Geziparks für ein Bauprojekt 2013 vom Staat gewaltsam aufgelöst wurde, verwandelte sich der Protest mit angestauter Unzufriedenheit zu einer gesellschaftlichen Explosion. Es fanden landesweite Massenproteste statt, die von Millionen begleitet wurden. Der türkische Staat ging wieder einmal vor den Augen der ganzen Welt rabiat gegen die Proteste vor; Durch die gewaltvollen Übergriffe der Polizei kamen acht Personen zum Tode, über zehn Personen erblindeten, über 2500 Personen wurden verletzt, über 100 wurden sogar schwerverletzt. Mehrere Hundert wurden festgenommen und unter Folter inhaftiert.

Der türkische Staat zeigte in der letzten Zeit sein faschistisches Gesicht durch Kindesermordungen noch deutlicher. Dass während Unruhen im Türkisch-Kurdistan kurdische Kinder ermordet werden, wurde zum Alltag.

Während er Ministerpräsident war, ordnete der heutige Staatspräsident Tayyip Erdogan 2006 anlässlich von Demonstrationen im T.Kurdistan an: “Egal ob Kind oder Frau, wir werden das Notwendige unternehmen”. Das Notwendige wurde auch unternommen. Viele Kinder wie Enis Ata, Nihat Kazanhan wurden ermordet. Zuletzt wurde bei den Gezi-Protesten Berkin Elvan umgebracht. Der türkische Staat stempelte diese Kinder sowohl durch die Regierung als auch mit Gerichtsurteilen als Terroristen ab.

Der türkische Staat duldet nicht einmal Parteien, die auf einem legalen Fundament arbeiten. Es ist der Öffentlichkeit hinreichend bekannt, was der HDP widerfuhr, die am 07. Juni 2015 an den Parlamentswahlen teilnahm. Die HDP wurde in der Wahlkampfphase mit Waffen angegriffen und unter Polizei-Kontrolle gelyncht. Bomben gingen während ihrer Kundgebungen hoch, ihre Wahlpropaganda-Arbeit wurde ständig unterbunden. In dieser Zeit wurden acht HDP-Mitglieder getötet, während sie friedliche Wahlpropaganda machten; Die HDP erlebte in dieser Zeit 2000 kleinere und größere Übergriffe.

Der türkische Staat ist gegenüber friedlich-demokratischen Aktivitäten jeglicher Art feindlich gesinnt. Dass die revolutionären legalen Zeitschriften oft angegriffen werden, dass  VerkäuferInnen und VerteilerInnen revolutionärer Zeitungen unter Polizeidruck stehen und dass  Verkaufsstellen der Zeitungen unterdrückt werden, führt vor Augen, wie schwierig ein legaler Kampf in der Türkei ist.

Der türkische Staat nimmt seit 90 Jahren die sunnitische Islam-Religion als Basis und handelt gegenüber allen anderen Religionen und Glaubensrichtungen feindlich. Das Christentum, die Orthodoxie wurden seitens des islamistischen türkischen Staates immer als feindliche Religonen angesehen. Ihre Anhänger wurden “ungläubig” genannt und die Tötung ihrer Mitglieder war somit gerechtfertigt. Armenier, Griechen und Assyrer waren Genoziden ausgesetzt und wurden durch Zwangsumsiedlungen aus ihrem Land vertrieben. Man braucht nicht lange zurück gehen: Der Journalist Hrant Dink wurde per staatlichem Plan ermordet, nur weil er Armenier ist und die Rechte der Armenier und die historischen Ungerechtigkeiten, die Armenier erlebt haben, offen dargelegt hat. In Malatya im Zirve Verlag wurden drei Menschen brutal ermordet, indem ihre Kehlen aufgeschnitten wurden, weil sie christliche Missionare waren. In Trabzon und in Hatay wurden christliche Priester erstochen.

Die Aleviten, die einer anderen Glaubensrichtung angehören, werden als Feinde des türkischen Staates beschrieben und unterdrückt. Bis vor kurzem mussten die Aleviten ihre Religion heimlich ausüben, sie wurden in Maras, Sivas und Corum durch Massaker getötet. Die Gebetshäuser der Aleviten werden immer noch nicht als offizielle Gebetsräumlichkeiten anerkannt. Es wurde versucht, sie durch eine systematische Assimilation von ihrem Glauben abzubringen. Die alevitischen Kinder werden mit obligatorischem Religionsunterricht sunnitisch erzogen. Sogar die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte  “Cem Evis sind die Gebetsräume der Aleviten”  vom April 2015 wurde seitens des türkischen Staates abgelehnt und nicht anerkannt.

Der türkische Staat ist gegen die Meinungsfreiheit. Es war schon immer verboten, Meinungen in schriftlicher und mündlicher Fom zu äußern. Dutzende JournalistInnen sind immer noch inhaftiert. Leser bestimmter Zeitungen wurden schon immer verfolgt, bedroht, festgenommen und gepeinigt und werden immer noch gefoltert.

Die Gefängnisse in der Türkei sind ein Symbol der Tyrannei und Blutlachen. Heute noch bfinden sich 10.000 revolutionäre und patriotische KurdInnen aus politischen Gründen im Gefängnis. Der türkische Staat hat in den Gefängnissen mehrere Massaker begangen. Am 19. Dezember 2000 wurden bei zeitgleichen Übergriffen auf 22 Gefängnisse 28 RevolutionärInnen ermordet, hunderte wurden verletzt. RevolutionärInnen leisteten Widerstand gegen die Gefängnisse des Typ-F, die eine totale Isolation bedeuten, und protestierten mit Hungerstreiks. Der türkische Staat hat gegenüber dieser legitimen Art des Protests  eine faschistische und ignorierende Haltung eingenommen und dafür gesorgt, dass 122 Menschen den Hungertod fanden. In der offiziellen Erklärung des türkischen Justizministeriums sind zwischen 2002 und 2014 2847 Personen in den Gefängnissen gestorben. Laut weiteren offiziellen Erklärungen stehen 547  RevolutionärInnen in U-Haft und Verurteilte durch ihre Krankheiten heute am Rande des Todes. Der türkische Staat setzt die Haft nicht außer Vollzug, sondern wartet auf den Tod der RevolutionärInnen.

1980 bis 2014 kamen 17.000 Personen ums Leben, entweder in der U-Hft verschollen oder durch sogenannte Täter unbekannte Morde durch den Staat umgebracht. Wie und wo diese Menschen gestorben sind, wurde bis heute ofiziell nicht geklärt. Diese Verstorbenen haben noch nicht einmal ein Grab. Obwohl das türkische Innen- und Justizministerium diese  extralegalen Hinrichtungen einräumten, wurden die Leichname bis heute nicht an Hinterbliebenen rausgegeben.

Die Liste könnte noch beliebig lange fortgesetzt werden. Unserer Meinung nach genügt es aber, aufzuzeigen, was für ein Staat der türkische Staat ist…

KommunistInnen haben in der Türkei kein Recht auf ein legales Leben, keine Möglichkeiten, ihre Meinung zu verbreiten und die Massen zu organisieren. Die einzige Alternative dafür ist, sich in der Illegalität zu organisieren. Der Hauptgrund, warum unsere Partei sich als eine illegale Partei organisiert, ist, dass der türkische Staat mit Faschismus regiert wird.

Nicht unsere Partei, sondern das imperialistisch-kapitalistische Regime ist der Terrorist!

Der bewaffnete Kampf ist die Ausübung des rechtsmäßigen Widerstandsrechts unserer Partei. Es ist vollkommen gerechtfertigt, dass wir gegenüber dem türkischen Staat  das Recht des bewaffneten Widerstandes geltend machen, da die Existenz unserer Partei ignoriert, ihr die Vereinigungsfreiheit entzogen, ihre Mitglieder und Befürworter nicht am Leben gelassen, festgenommene Mitglieder und Sympathisanten mit schwersten Gefängnisstrafen bestraft werden. Gleichzeitig ist es auch eine historische Notwendigkeit des Klassenkampfes. Es ist nicht möglich, ohne Zwang und Gewalt die ausbeutenden und grausamen Herrscherklassen zu beseitigen. “Terror”, “Terrorist” und “Terrorgruppe” sind Begrifflichkeiten, die davon abhängen, welche Gesellschaftsklasse sie wie wahrnimmt. Auch der deutsche Staat bewertet unsere Partei im Sinne seiner eigenen Interessen. Unsere Partei ist der türkische Repräsentant des internationalen Proletariats. Sie tritt für eine demokratische Volksrevolution, den Sozialismus und Kommunismus, welche die Interessen des Volkes vertreten, ein. Eine  diesen  Zwecken dienende Organisation als “terroristisch” einzustufen, wird weltweit von den unterschiedlichsten Ländern und Glaubensrichtungen nicht ernst genommen werden. Für die Interessen des Volkes zu kämpfen ist nicht Terrorismus, sondern ehrenhafter Kampf für die Revolution. Und die 43 jährige Tradition unserer Partei ist zu einem Symbol für den ehrenvollen Kampf für die Revlution geworden.

Die Herrscher, die in jedem imperialistisch-kapitalistischen, faschistischen und reaktionären System regiert, hat viele Wege und Methoden entwickelt, um über die Gesellschaft zu regieren. Die Terrorangst, die in der Gesellschaft geschürt wird, ist auch ein solches Mittel. Die Bezeichnung “Terror”, die der deutsche Staat versucht, unserer Partei anzuhaften, akzeptieren wir nicht, wir lehnen sie ab. Deutsche RevolutionärInnen und fortschrittliche Menschen kennen unsere Partei sehr gut. Unsere Partei war schon immer gegen eine blinde Gewalt und hat sich große Mühe gegeben, dem zivilen Volk während des bewaffneten Kampfes keinen Schaden zuzufügen. Wenn es mal doch ungewollt dazu kam und das Volk und die Zivilisten Schaden davon getragen haben, hat unsere Partei Selbstkritik geübt und derartige Praktiken verurteilt. Außerdem hatte sie keine Scheu davor, diese Haltung der Öffentlichkeit gegenüber bekannt zu geben.

Der deutsche Staat soll sich erst einmal dafür verantworten, dass er seit 2001 bis heute unter US-amerikanischer Leitung den Massenmord von Millionen in Afghanistan und Irak für Erdöl und hohe Gewinne unterstützt. Er soll sich für seine Rolle bei der Ermordung von hunderttausenden Menschen in Ägypten, Lybien und Syrien verantworten. Er trägt das Blut von Millionen von Toten an den Händen. Der eigentliche Terrorismus ist, dass für die Interessen des globalen Großkapitals Millionen von Menschen ermordet werden. Der deutsche Staat ist dessen Zentrum, ein Hauptbestandteil dieses Systems.

Der eigentliche Grund, unsere Partei durch die deutsche Polizei und das  Justizministerium in der Öffentlichkeit als eine “terroristische” Struktur darzustellen, ist, dass Deutschland mit dem türkischen Staat wirtschaftliche und politische Beziehungen pflegt. Das deutet auf eine heimliche Abmachung hin. Die Zukunft wird das besser sichtbar machen.

Der deutsche Staat greift die türkischen RevolutionärInnen an, damit er bei seinen Plänen bezüglich des Mittleren Ostens mit dem türkischen Staat gemeinsame Sache machen kann. Er will seine reaktionär-imperialistische Politik gemeinsam mit dem türkischen Staat im Mittleren Osten organisiert realisieren. Alle Mächte, die sich dem entgegen stellen oder einen Schatten darauf werfen, werden als eine Gefahr eingestuft. Die Angriffe auf unsere Partei sind nur ein Ergebnis dieser schmutzigen Berechnungnen.

Was ist der Inhalt des 129 a-b Anti-Terror-Gesetzes?

Nach dem Anschlag auf die Zwillingstürme im Jahr 2001 erweiterte die USA das “Anti-Terror”-Gesetz, das weltweit gültig sein sollte, reorganisierte bereits bestehende Gesetze  und übte großen Druck auf andere Länder aus, damit auch sie diese Gesetze einführen. Viele Länder beugten sich diesem Druck, schoben ihre Souveränität beiseite und erließen neue Gesetze, wie die USA sie verlangte.

Auch die EU-Länder verloren keine Zeit, um die neuen Regulierungen, die die USA verlangte, umzusetzen. Deutschland gehört ebenfalls dazu.

Der Umfang des früheren § 129 wurde 2002 mit zusätzlichen Regelungen  erheblich  erweitert. § 129 ist eigentlich nicht neu. Dieses Gesetz hat einen historischen Hintergrund, der von Bismarck bis Hitler reicht. Zum Beispiel wurden im Jahr 1951 die Aktivitäten der Freien Deutschen Jugend anhand dieses Gestzes verboten.

Mit dem Aufwärtstrend des revolutionären Kampfes nach 1970 in Deutschland und der Vermehrung von revolutionären Gruppierungen mit kritischer Haltung gegen den deutschen Staat, wurde diesem Paragraph ein Paragraph “a” hinzugefügt. Dadurch solte die Festnahme und Verfolgung dieser Gruppen vereinfacht werden.

Nach 2001 wurde an den Paragraphen 129 a noch eine 129 b Erweiterung angehängt und der Umfang wurde erweitert. “Internationaler Terrorismus” wurde als Gefahr dargestellt und mit diesem Paragraphen, der im Jahre 2002 in Kraft trat, wurde die Liste der Organisationen, die “zu verfolgen” seien, erheblich verlängert. Entsprechend dieses Paragraphes können auch Personen verhaftet und nach Deutschland gebracht werden, die in Deutschland nicht aktiv waren, aber mit einer “Gruppierung sympathisieren”. Zum Beispiel wurden am 05.November 2008 festgenommene Mitglieder der Anatolischen Föderation nicht wegen “Straffälligkeiten in Deutschland”, sondern wegen ihrer “Mitgliedschaft in einer illegalen Gruppe in der Türkei” verurteilt. Ein anderes Beispiel ist die PKK. In Deutschland wurden viele PKK-Sympathisanten angeklagt. Die Begründungen waren “bei den Demonstrationen mitgemacht, PKK-Vereine besucht, an PKK-Meetings und Veranstaltungen teilgenommen”. Deutsche Gerichte urteilten jedes Mal ungerecht. Deutschland änderte 2009 fünf Punkte des Paragraphen 129, um “nicht begangene Straftaten” ebenfalls zu bestrafen und durch diese Erweiterung wurden Tausende von Menschen in Deutschland verfolgt, angeklagt, verurteilt und schwer bestraft.

Wenn wir hinter die Kulissen schauen und sehen, wie am 15. April 2015 gegen die AktivistInnen unserer Partei Operationen und Verhaftungen vorgenommen wurden, sehen wir gleichzeitig die türkisch-deutschen wirtschaftlichen und politisch reaktionären Beziehungen. Wenn man sich die historische Vergangenheit der türkisch-deutschen Beziehungen, die Investitionen und die politischen und militärischen Interessen Deutschlands vor Augen hält, sieht man, dass Deutschland niemals die Wünsche der Türkei bezüglich Auslieferung, Verhaftung und Verurteilung der KommunistInnen und RevolutionärInnen ignoriert hat.

Mit dem Besuch der Bundeskanzlerin Angela Merkel am 3.-4. Februar 2013 in der Türkei wurde es durch die Nachrichten in der Presse deutlich, dass Deutschland gegenüber RevolutionärInnen und KommunistInnen, die hier leben müssen, eine strengere Haltung einnehmen wird. Dies war ein Indiz für eine heimliche Abmachung. Die vor kurzem vollzogenen Operationen und Verhaftungen beweisen das ebenfalls.

Fazit:

Es ist offensichtlich, dass die festgenommenen TKP/ML AktivistInnen nicht aus rechtlichen, sondern aus politischen Gründen angeklagt werden.

Das Gesetz hat sehr willkürliche Anwendungen, was die Angeklagte betrifft, die wegen 129 a-b vor Gericht gezerrt werden. Die Gerichte und die Verwaltungsstellen der Justizvollzugsanstalten haben schwere Sanktionen für sie. Bekannte Maßnahmen sind, dass die Ermittlungsakten Akten nicht an die Anwälte weitergegeben werden, deren Verteidigungsrecht reduziert wird, die Materialien, die für die Verteidigung notwendig sind, nicht an die Häftlinge ausgehändigt werden, die Kommunikationsrechte im Gefängnis eingeschränkt werden, Angehörigenbesuche begrenzt sind, z.T. Bücher und Zeitschriften nicht zugelassen sind und, dass die Häftlinge weitgehend isoliert werden. Die Öffentlichkeit hat mehrmals erlebt, dass diese Sanktionen bei den Verurteilungen der PKK, DHKP-C Mitgliedern und bei palästinensischen und deutschen RevolutionärInnen mehrmals und massiv angewandt worden sind.

Wir fordern als Partei, dass unsere festgenommenen AktivistInnen sofort frei gelassen werden und die Repression ein Ende findet. Wir rufen die deutsche Öffentlichkeit dazu auf, Stellung gegen diese Ungerechtigkeit zu beziehen. Diese Ungerechtigkeit und die schmutzigen politischen Berechnungen und Repressionen werden nicht auf unsere Partei und auf die anderen revolutionären und patriotischen Organisationen und Parteien mit Migrationshintergrund begrenzt bleiben.

Es ist offensichtlich, dass dieser Druck und die Verbote gegen alle revolutionären und  oppositionelle Kräfte in Deutschland angewendet wird, sobald der oppositionelle Kampf in der Gesellschaft an mehr Zustimmung gewinnt. Wir rufen alle RevolutionärInnen und die fortschrittliche Öffentlichkeit erneut dazu auf, gegen das Komplott vom 15. April protestieren.

Juni 2015 

Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten (Türkiye Komünist Partisi/Marksist Leninist)

TKP/ML – Zentralkomitee

Quelle: http://www.atik-online.net/deutsch/2015/07/14/die-operation-des-deutschen-staates-vom-15-april-2015-gegen-unsere-parteiaktivistinnen-war-politisch-und-unsere-antwort-wird-ebenfalls-politisch-werden

Solidarität mit den KämpferInnen von Rojava, die in der Türkei und in Europa in Haft sind!

logorhi

Solidarität mit den KämpferInnen von Rojava, die in der Türkei und in Europa
in Haft sind!
Die Rote Hilfe International hat eine Kampage für die linken Revolutionäre lanciert, die in
Haft sind wegen ihrem Engagement in der Schlacht um Kobane und in der
Befreiungskampage für Rojava. Viele linke revolutionäre Kräfte (MarxistInnen-LeninistInnen
der MLKP, MaoistInnen der TKP/ML, AnarchistInnen der Sosyal Isyan, westliche
kommunistische, antiimperialistische Freiwillige, Lions of Rojava, Internatinalst Free Brigade
usw.) haben die Vereinigten Kräfte für Befreiung (Birleşik Özgürlük Güçleri) gebildet, um
mit der YPGYPJ zu kämpfen. Neun MLKP-Mitglieder sind bereits beim Kampf für die
Befreiung von Rojava gefallen: Serkan Tosun, Sibil Bulut, Oğuz Saruhan, Erkan Altun,
Sinan Sağır, Suphi Nejat Ağırnaslı, Coşkun İnce, Emre Aslan und Ivana Hoffmann.
Türkei: Kämpfer im Knast
In der Türkei sind viele KämpferInnen aus Rojava im Knast. Einige wurden beim
Grenzübergang verhaftet und dabei auch verletzt. Das türkische Militär behindert, ja bekämpft
die kurdische Bewegung und bevorzugt die islamistischen Bewegungen. Andere wurden in
Spitälern verhaftet, wo sie wegen Kriegsverletzungen hätten behandelt werden sollen. Dies ist
zum Beispiel bei den zwei Kämpferinnen der YPG, Savaş Sönmez et Erkin Selanik, der Fall,
die am 17. März von der türkischen Polizei im Spital Şanlıurfa Balikligol wegen “Beteiligung
an einer terroristischen Organisation” verhaftet wurden. Sie sind im Gefängnis von Omaniye
in Haft ohne entsprechender Behandlung ihrer Verletzungen.
Es sind dutzende KämpferInnen aus Kobane in der Türkei inhaftiert, darunter mehrere
verletzte. Einige sind uns unbekannt, weil sie sich unter falschem Namen ausgewiesen haben,
um ihre Familien vor dem türkischen Geheimdienst und vor Islamisten zu schützen. Hier eine
vorläufige Liste der Gefangenen, der unserem Informationsstand heute entspricht: Nariman
Ibrahim (Gefängnis Mardin), Berfin Mahmut (Gefängnis Mardin), Fidan Suleyman
(Gefängnis Mardin), Midya Mustafa Imail (Gefängnis Mardin), Fadile Muhamed (Gefängnis
Mardin), Welat Duman (16 Jahre alt; seine ganze Familie ist in Händen des IS; wurde von
den türkischen Behörden verhaftet, als er nach Kobane kämpfen gehen wollte; in Osmanye in
Haft), Delil Ufak (Gefängnis Osmanye), Özgul Yasa (Gefängnis Adana Karatas), Charin
Khalaf (Gefängnis Mardin), Zazan Ahmet (Gefängnis Mardin), Salahatin Dilek (Gefängnis
Dyarbakir), Cemal Uygur (Gefängnis Osmaniye), Şakir Ali Osman (Gefängnis Osmaniye).
Europa: Angriff geben ATIK
Am 15. April um 17 Uhr haben Sonderkommandos der deutschen Polizei sieben
Verantwortliche der ATIK verhaftet. Zeitglich wurden in der Schweiz, Österreich, Frankreich
und Griechenland mittels dem Artikel 129b (Terroristische Vereinigung im Ausland) in
Auslieferungshaft gesetzt. Die Leute der Konföderation der türkischen Arbeiter in Europa
wurden angeklagt, Kader der TKP/ML zu sein, die marxistisch-leninistische Kommunitische
Partei der Türkei. Der Einsatz war brutal (eingerammte Türen usw.) und vertieft (die
Hausdurchsuchungen dauerten von 17 Uhr bis 1 Uhr morgens).
Diese Aktion war die vorläufige Spitze von aufwendigen Ermittlungen die seit 2013 von der
Generalstaatsanwaltschaft in Karlsruhe in Gang gesetzt wurde.
Die deutsche Polizei wirft den Verantwortlichen der ATIK vor, Geld gesammelt zu haben, die
Aktivitäten der Organisation in der Türkei unterstützt zu haben und in Deutschland
KämpferInnen für Rojava ausgebildet zu haben.
Die TKP/ML ist zwar in der Türkei verboten, aber nicht in Deutschland und sie ist nicht auf
der Terrorliste der EU aufgeführt. Unter den verhafteten Mitgliedern ist auch E. Muslum, der
Verantwortliche für ATIK in Deutschland.
Er ist ein legendäres revolutionäres Mitglied, denn er war in der Türkei 22 Jahre in Haft
wegen Mitgliedschaft in der TKP/ML. Er war in den 1980er Jahren in Dyarbakir in Haft, wo
er gefoltert wurde und wo er beim Hungerstreik mitgemacht hat. Er hat auch beim grossen
Streik im Jahr 2000 mitgemacht und wurde darauffolgend am 15. Dezenber 2000 auf
Bewährung freigelassen.
Solidarität mit den KämpferInnen der revolutionären Linken in der Türkei und
Kurdistan!
Freiheit für die KämpferInnen von Kobane, die in der Türkei und anderswo deswegen
in Haft sind!
Freiheit für die Angeklagten der ATIK!
Ehre Serkan Tosun, Sibil Bulut, Oğuz Saruhan, Erkan Altun, Sinan Sağır, Suphi Nejat
Ağırnaslı, Coşkun İnce, Emre Aslan und Ivana Hoffmann!

Kommission für eine Rote Hilfe International, Brüssel-Zürich, 25. Mai 2015

Auftakt des § 129b-Prozesses gegen Mehmet D. vor dem OLG Hamburg

Am 20. Mai wird das Hauptverfahren gegen den kurdischen Exilpolitiker Mehmet D. vor dem 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) eröffnet; vorgesehen sind Verhandlungstage bis Ende Juni.
Der Prozess vor dem OLG beginnt um 9.oo Uhr in Saal 237, Sievekingplatz 3, Hamburg
Die Anklage beschuldigt Mehmet D. der Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung im Ausland” (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB). Er soll sich in der Zeit von Januar 2013 bis Mitte Juli 2014 in verschiedenen Regionen der BRD – u.a. im Sektor Nord – als mutmaßlicher Funktionär der PKK betätigt haben. Aussagen des Generalbundesanwalts zufolge sei Mehmet D. unter dem Decknamen „Kahraman” in den verschiedenen Gebieten für die Koordinierung der politischen Arbeit verantwortlich gewesen sowie für die Beschaffung von Spenden und Beiträgen für die PKK. Außerdem habe er sichergestellt, dass hinreichend Anhänger an Veranstaltungen und Schulungen teilnehmen und nicht zuletzt seien die ihm übergeordneten Kader der Europaebene über seine Arbeitsergebnisse unterrichtet worden.
Mehmet D. wurde am 29. August 2014 festgenommen und befindet sich in Untersuchungshaft.
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Oktober 2010, den im Jahre 2002 eingeführten § 129b StGB auch gegen die PKK anzuwenden, wurden bereits fünf kurdische Aktivisten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Weil der BGH deren Revisionen im vergangenen Jahr verworfen hat, sind diese Urteile rechtskräftig geworden.
Im März dieses Jahres endete ein weiteres Verfahren vor dem OLG Düsseldorf. Abdullah S. wurde zu einer Haftstrafe von 6 Jahren verurteilt; gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden.
In Straf- bzw. Untersuchungshaft befinden sich derzeit fünf Aktivisten.
Im Verfahren gegen Mehmet D. wird die Verteidigung wie in den vorhergehenden Prozessen die historischen und völkerrechtlichen Aspekte des kurdischen Befreiungskampfes thematisieren, ebenso die Ende 2012 eingeleiteten Sondierungsgespräche zwischen Abdullah Öcalan und Vertretern der türkischen Regierung, die dramatischen Entwicklungen im Mittleren Osten und die Rolle der PKK-Guerilla im Kampf gegen die Terrororganisation ISIS bzw. IS im Nordirak und in Nordsyrien (Rojava/Kobanê).
In diesem Zusammenhang wird auch die Frage der Ermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen nach § 129b zur Sprache kommen. In juristischen Kreisen wird diese Regelung als rechtsstaatlich äußerst problematisch bewertet, u.a. weil es alleine der Exekutive in Gestalt des Bundesjustizministeriums überlassen bleibt festzulegen, ob eine Vereinigung im Ausland als terroristisch oder als legitime Freiheitsbewegung zu gelten hat. Deshalb werden diese Verfolgungsermächtigungen hauptsächlich aus außenpolitischen Opportunitätserwägungen erteilt, die im übrigen nicht begründet werden müssen und gegen die eine Klage nicht möglich ist.
AZADÎ ist der Auffassung, dass solche politischen Verfahren gegen kurdische Aktivisten vor dem Hintergrund der gravierenden Veränderungen insbesondere im Mittleren Osten und der Tatsache, dass die kurdische Bewegung schon seit Jahren eine auf friedliche Konfliktlösung orientierte Politik betreibt, nicht mehr stattfinden dürfen.
Deshalb muss das PKK-Betätigungsverbot aufgehoben, alle Gefangenen freigelassen und laufende §129b-Verfahren eingestellt werden.
AZADÎ e.V.
Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden

Hungerstreik des Inhaftierten Sadi Naci Özpolat

Am Montag, den 09.03.2015 trat der politische Inhaftierte Özpolat in den Hungerstreik, da willkürliche Entscheidungen der Leitung der JVA Bochum ihm keine anderweitige Handlungsmöglichkeiten ließen. Bereits seit Oktober 2014 wurden ihm die Überlassung der Ausgaben der Zeitschrift “Gefangenen-Info” mit dem Hinweis, der Inhalt gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (§ 31 Abs. 1 Ziff. 1 StVollzG). Gleiches wird bezüglich der Zeitschriften des Vereins Infoladen “Netzwerk Freiheit für alle inhaftierten politischen Gefangenen” herangezogen. Die vorgenannten Medien werden dem Gefangenen seit dem dauerhaft nicht ausgehändigt.

Die JVA Bochum verweigert dem Gefangenen aktuell den Bezug der Ausgabe der Zeitschrift “Yürüyüş” vom 25.01.2015, dessen Bezug der Gefangene im Jahre 2013 bereits durch einen Hungerstreik erreicht hatte, ein Buch über das Kind Berkin Elvan (“Onbesinde Bir Fidan Umudun Çocuǧu Berkin Elvan”), welcher während der Gezi-Demonstrationen von einer Tränengaskartusche eines Polizisten am Kopf getroffen und nach über 200 Tagen im Koma seiner Verletzung erlag, und um die DVD ” Typ-F – der Film”, welcher eine Dokumentation mit deutschen, englischen und französischen Untertiteln, darstellt und über die sog. “F-Typ-Gefängnisse”, eine Art Isolationsgefängnis berichtet, unter Hinweis auf die Gefährdung des Vollzugsziels (Resozialisierung!) und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, verwehrt. Sowohl die Zeitschrift “Yürüyüş”, als auch das Buch über Berkin Elvan und die DVD stellen legale, selbst in der restriktiven Zensurlandschaft der Türkei erlaubte Medien dar, deren Bezug nunmehr von der JVA zensiert wird. Die Maßnahmen der JVA ergehen willkürlich und verletzen den Gefangenen Özpolat in seinen Grundrechten. Zudem stellen diese Maßnahmen keine Einzelfälle dar. Auch andere Gefangene berichten über die Verwehrung bzw. Erschwerung des Bezuges von Medien. Aus diesem Grunde trat der Gefangene nach erfolglosen Auseinandersetzungen mit der JVA zunächst in einen einwöchigen Warn-Hungerstreik. Als nunmehr am gestrigen Tage, am dritten Tage des Hungerstreiks, selbst der Bezug eines von ihm selbst geschriebenen Buches (“Adımız İsyan”!) und eines weiteren Buches (“Tarihi Yazanlar Konuşuyor”) und eine Ausgabe der Zeitschrift “Kurtuluş” verwehrt wurde, wurde der Hungerstreik in einen unbefristeten Hungerstreik umgewandelt. Die Begründungen sind nicht haltbar und daher willkürlich. Mit dieser Begründung dürften die Gefangenen gar keine Medien mehr beziehen. Der Bezug von gewaltverherrlichenden Medien für Gefangene, die auf Grund von Gewaltverbrechen verurteilt wurden, wird nicht eingeschränkt. Würde das Vollzugsziel der Resozialisierung tatsächlich derart beachtet werden, so dürften die Inhaftierten, die auf Grund von Gewaltverbrechen einsitzen, auch keine gewaltverherrlichenden Medien beziehen. Doch dies wird nicht eingeschränkt. Die Verweigerung des Bezuges von legalen und erlaubten Medien stellt einen Eingriff in die Informationsfreiheit und in Folge dessen einen Eingriff in die Meinungsbildungsfreiheit des Gefangenen dar. Dieser schreibt selbst Bücher und ist auf den Bezug diverser Informationsquellen angewiesen. Des Weiteren wird auf Grund der Ungleichbehandlung zwischen politischen Gefangenen und den übrigen Gefangenen der Gleichberechtigungsgrundsatz verletzt.

Das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit darf selbst für einen Gefangenen nicht eingeschränkt werden! Der Hinweis auf die Gefährdung des Vollzugsziels geht ins Leere, da die JVA sich scheinbar als Umerziehungslager versteht. Unter dem Deckmantel der “Resozialisierung” (!) wird eine Umerziehung angestrebt. Mit diesem leergehenden Argument kann die JVA willkürlich jeglichen Bezug von Medien verweigern. Der Willkür ist Tür und Tor geöffnet. Daher stellen die Maßnahmen der JVA Willkürmaßnahmen dar, gegen die sich der Gefangene nunmehr mit einem unbefristeten Hungerstreik wehrt.

Bochum, den 12.03.2015
Nurgül Tosun Rechtsanwältin

§129b Prozess in Stuttgart beginnt am 02.September

Am 02. September beginnt in Stuttgart ein weiterer §129b-Prozess mit
dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der DHKP-C (Revolutionäre
Volksbefreiungspartei-Front). Angeklagt sind Muzaffer Dogan, Özgür
Aslan, Sonnur Demiray und Yusuf Tas.

Die vier wurden im Rahmen der letzten großen Razzien gegen mutmaßliche
Mitglieder der DHKP-C im Juni 2013, die in vier europäischen Ländern
durchgeführt wurden, festgenommen und befinden sich seitdem in
Untersuchungshaft. Özgür Aslan und Yusuf Tas wurden in Österreich
festgenommen und trotz eines 50tägigen Hungerstreiks der beiden und
vielfältigen Solidaritätsaktivitäten im August bzw. Oktober 2013 nach
Stuttgart-Stammheim ausgeliefert. Özgür hat bis heute mit den
gesundheitlichen Folgen seines Hungerstreiks zu kämpfen.

Der Prozess ist mittlerweile das siebte Verfahren gegen angebliche
Mitglieder der DHKP-C mit Hilfe des §129b. Bislang wurden bereits knapp
20 Linke aus der Türkei mit dem §129b angeklagt, verurteilt. Die
Angeklagten wurden mit Haftstrafen zwischen knapp 3 Jahren und über 6
Jahren hinter Gittern gesperrt.

Klar ist: Das Verfahren ist ein weiterer Schritt in der Etablierung des
§129b und in der Verfolgung von linker Politik. Umso notwendiger unsere
Solidarität auch praktisch werden zu lassen.

Kommt zum Prozessauftakt am 02. September:

Dienstag, 02. September 2014 | 9:30 Uhr
OLG Stuttgart
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart
(NICHT in Stammheim)

 

Was wird hier kriminalisiert?

Die DHKP-C ist eine revolutionäre Organisation aus der Türkei, die vor
allem in den Armenvierteln / Gecekondus, stark vertreten ist. Gegründet
wurde die Partei 1994, ihre direkte Geschichte reicht aber zurück bis
in die 68er Bewegung und ihren Vorgängerorganisationen THKP-C
(Türkische Volksbefreiungspartei-Front) und der Devrimci Sol
(Revolutionäre Linke). Die DHKP-C kämpft für Sozialismus und verfügt
über einen bewaffneten Arm, der zuletzt mit einer Vergeltungsaktion an
einem Polizisten, als Rache wegen des Tods von Berkin Elvan, in
Erscheinung getreten ist

Die Organisation ist trotz eines verlautbarten Gewaltverzicht auch in
Deutschland verboten und steht sowohl auf der Antiterrorliste der EU,
als auch der USA.

In den Prozessen, die hier in der BRD stattgefunden haben und weiterhin
stattfinden geht es aber in erster Linie um den Vorwurf der Rückfront.
Das heißt den Angeklagten wird vorgeworfen durch Vereinsarbeit, dem
Organisieren von Konzerten, Picknicks oder ähnlichen Aktivitäten Gelder
und Unterstützung für den Kampf in der Türkei zu sammeln. Konkret wird
ihnen nicht die Beteiligung an „illegalen“ Aktivitäten vorgeworfen,
sondern die Beteiligung an einer Organisation, die als terroristisch
eingestuft wird.
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Der §129b

In der BRD wurde 2002 – in Folge des „Kampfes gegen den Terrorismus“ –
der §129b eingeführt, der die „Mitgliedschaft und/oder Unterstützung in
einer ausländischen terroristischen Vereinigung“ unter Strafe stellt
und dafür grundlegende Menschenrechte, wie auch die Unschuldsvermutung
ausser Kraft setzt. Dafür genügt schon, wenn man einer Gruppe
zugerechnet wird, die von einem geheimen Ausschuß als „terroristisch“
definiert wird. Der §129b dient dazu breitflächig MigrantInnen, die für
einen gerechten Kampf einstehen, zu kriminalisieren, wegzusperren und
abzuschieben.

Neben der DHKP-C sind vor allem auch die PKK (Arbeiterpartei
Kurdistans) und die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im
Fadenkreuz des §129b.
———————————————

Ein kurzer Blick auf die bisherigen Prozesse

Stuttgart-Stammheim
Der erste Prozess mit diesem Vorwurf fand von 2008-2011 im
Prozessbunker von Stuttgart-Stammheim statt. Angeklagt waren Mustafa
Atalay, Ilhan Demirtas, Devrim Güler, Hasan Subasi und Ahmet Düzgün
Yüksel, der sich nach der Auslieferung aus Griechenland wieder in Haft
befindet. Der Rest der Angeklagten befindet sich auf freiem Fuß.

Die Strafen beliefen sich zwischen 2 Jahren und 11 Monaten bis über 5
Jahre. In diesem Verfahren ging es auch um einen angeblichen
Waffenschmuggel in die Türkei.

Faruk Ereren
Vor dem OLG Düsseldorf fand von Januar 2009 bis Ende September 2011 der
Prozess gegen Faruk Ereren statt. Im Laufe des Verfahrens wurde der
Vorwurf von §129b in Mord umgewandelt, da Faruk laut Gericht 1993 die
Anweisung zur Liquidation von zwei Polizisten gegeben haben soll. Er
wurde daraufhin zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt.
Allerdings wurde der Revision stattgegeben und Faruk befindet sich auf
freiem Fuß. Der Revisionsprozess läuft momentan weiterhin.

Düsseldorf 3
Gegen Nurhan Erdem, Ahmet Istanbullu und Cengiz Oban fand ebenfalls vor
dem OLG Düsseldorf ein weiterer §129b Prozess statt. Die Urteile fielen
erwartungsgemäß hoch aus: Nurhan Erdem wurde als “Rädelsführerin in der
DHKP-C” zu 7 Jahren und 9 Monaten, Cengiz Oban zu 5 1/2 Jahren und
Ahmet Istanbullu zu 3 Jahren verurteilt. In der Revision wurde das
Urteil gegen Nurhan Erdem gesenkt. Mittlerweile befindet sich Ahmet
Istanbullu, Nurhan Erdem wieder auf freiem Fuß und Cengiz Oban ist im
Offenen Vollzug.

Sadi Özpolat
In der Türkei war Sadi Özpolat insgesamt 17 Jahre im Knast. Er nahm am
Todesfasten 1996 teil und war Anfang des Jahrhunderts Sprecher der
hungerstreikenden Gefangenen. Sadi wurde am 19. Mai 2010 im
französischen Colmar aufgrund eines Festnahmeersuchens der
Bundesanwaltschaft festgenommen und im Juli 2010 nach Deutschland
ausgewiesen und in den Knast gesteckt. In dem §129b Prozess, das vor
dem OLG Düsseldorf stattgefunden hat wurde er zu 6 Jahren Haft
verurteilt. Momentan ist er in der JVA Bochum weggesperrt.

Gülaferit Ünsal
… wurde im Mai 2013 in Berlin zu einer Haftstrafe von 6 ½ Jahren als
„Rädelsführerin der DHKP-C“ verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen
an, dass Gülaferit von August 2002 bis November 2003 Europachefin der
in der Türkei auch bewaffnet gegen den Staat kämpfenden Revolutionären
Volksbefreiungsfront-Partei (DHKP-C) war.

Özkan Güzel
Aktuell läuft wieder einmal vor dem OLG Düsseldorf der Prozess gegen
Özkan Güzel. Özkan wurde im Juni 2013 bei der gleichen Razzia wie die
Angeklagten in Stuttgart verhaftet worden. Ihm wird der Prozess gemacht
und ihm vorgeworfen im Rahmen der Organisation der jährlichen Grup
Yorum Konzerte Gelder für die Organisation in der Türkei gesammelt zu
haben. Özkan selbst war in der Türkei am Todesfasten beteiligt und
leider unter dem Wernicke-Korsakow-Syndrom. Die Verhandlung findet vor
dem OLG Düsseldorf statt.

Verfahren gegen kurdische Aktivisten
Neben der DHKP-C steht auch die PKK (Arbeiterpartei Kurdistan) im
Fadenkreuz des §129b. Auch gegen mutmaßliche Mitglieder der PKK wurden
in den letzten Jahren einige Verfahren mit hilfe des §129b geführt.
Darunter z.B. gegen Ali Ihsan Kitay in Hamburg, der zu einer Haftstrafe
von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, genauso wie Ridvan Ö.
und Mehmet A., die vom OLG Stuttgart 2013 zu einer Haftstrafe von
jeweils 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurden. weitere Infos:
www.political-prisoners.net